Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“

TGA-Repräsentanz Berlin GbR
Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)
Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK)
Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband)
VDKF – Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e. V. (VDKF)
VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik

 

Artikel 1 „Änderung des Energieeffizienzgesetzes“

I. „Energieeffizienz an erster Stelle“

EnEfG § 2 „Anwendungsbereich“ Energieeffizienz an erster Stelle

Der systematische Wechsel von verbindlichen nationalen Effizienzzielen hin zum allgemeinen Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist aus Sicht der TGA-Repräsentanz Berlin und der sie tragenden Verbände sinnvoll. Dieser Ansatz verzichtet auf starre Zielpfade und etabliert stattdessen einen Abwägungs‑ und Prüfgrundsatz, der bei Planungs‑, Investitions‑ und Ge­nehmigungsentscheidungen Anwendung finden soll. Das wird die Flexibilität für Investitions­entscheidungen im Gebäudebestand erhöhen und der Vielfalt von Nutzungsszenarien besser gerecht.

 

II. Rechenzentren

EnEfG § 11 „Energieeffiziente Rechenzentren“

Die TGA-Repräsentanz Berlin begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene Anpassung der Werte für die Energieverbrauchseffektivität (PUE) von Bestandsrechenzentren. Sie wird dazu beitragen, dass bereits bestehende und energieeffiziente Rechenzentren weiterhin wirtschaft­lich betrieben werden können. Dadurch werden vermeidbare Verlagerungseffekte verhindert.

Die Anhebung des Zielwerts für die Energieverbrauchseffektivität neuer Rechenzentren auf 1,3 ist grundsätzlich nachvollziehbar. Die vorgesehene Festlegung einer Auslastung von 80 % wird die Praxistauglichkeit der Regelungen erheblich erhöhen. Diesen Ansatz unterstützen wir ausdrücklich. In der Praxis bedeutet das, dass in der Planungsphase ein entsprechend niedri­gerer Zielwert angesetzt werden muss. Nur so lassen sich negative Einflussfaktoren angemes­sen berücksichtigen, die im Jahresverlauf auftreten können – beispielsweise klimatische Schwankungen oder variierende IT-Auslastungen.

Die Festlegung von Leistungsgrenzen über den elektrischen Strombedarf der installierten In­formationstechnik bewerten wir als grundsätzlich sinnvoll und praxistauglich, da dieser Wert eindeutig bestimmbar ist.

Insgesamt kann der Referentenentwurf zu einer Vereinfachung und besseren Verständlichkeit der Anforderungen führen. Das erhöht die Planungssicherheit für Betreiber und Investoren. Gleichzeitig sehen wir kritisch, dass mit der Reduktion auf das EU-Mindestniveau zentrale Chancen zur weiteren Effizienzsteigerung und zur technologischen Weiterentwicklung unge­nutzt bleiben.

 

EnEfG § 12 „Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren“

Die Möglichkeit, ein nicht zertifiziertes oder validiertes System einsetzen zu dürfen, sehen wir als sinnvolle und bürokratieabbauende Maßnahme.

 

EnEfG § 16 „Vermeidung und Verwendung von Abwärme“

Die stärkere Berücksichtigung der Abwärmenutzung im Referentenentwurf begrüßen wir aus­drücklich. Insbesondere die Möglichkeit der Anrechnung interner Abwärmenutzung stellt einen wichtigen Schritt dar. Gleichzeitig sehen wir Potenzial, die bestehenden Regelungen weiter zu konkretisieren und zu stärken, um eine nachhaltige und langfristig wirksame Integration von Rechenzentren in lokale Energiesysteme zu fördern. Aus unserer Sicht sollte auch für Bestandsrechenzentren eine Abwärmenutzung zumindest geprüft werden, da auch hier große Potenziale vorhanden sind. Grundsätzlich halten wir es für sinnvoll, dass konkrete Förderprogramme oder steuerliche Ver­günstigungen für Maßnahmen der Abwärmenutzung eingeführt werden. Das würde Anreize schaffen und die Bereitschaft zur Umsetzung erhöhen. Diese Ansätze würden dazu beitragen, die bestehenden Regelungen praxistauglich weiterzu­entwickeln, ohne zusätzliche regulatorische Komplexität im Gesetz zu schaffen.

 

III. Verpflichtende Energiemanagementsysteme und Umstellung der Abwärmemelde­plattform auf Freiwilligkeit

Verlässliche regulatorische Rahmenbedingungen sind eine zentrale Voraussetzung für Inves­titionen in Energieeffizienz. Die geplanten Änderungen bei Energiemanagementsystemen und der Abwärmemeldeplattform senden in dieser Hinsicht ein falsches Signal.

 

EnEfG § 8 „Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen“

Besonders kritisch bewerten wir die vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte für ver­pflichtende Energiemanagementsysteme von bisher 7,5 GWh auf den EU-Mindestwert von 23,6 GWh Jahresenergieverbrauch. Nach aktuellen Berechnungen der DENEFF würde sich die Anzahl der erfassten Unternehmen dadurch von rund 12.000 auf etwa 4.500 reduzieren. Gerade im industriellen Mittelstand gingen damit wichtige Impulse für Investitionen in Energie­effizienz verloren – und das in einer Situation, in der die Energiekosten weiterhin auf einem historisch hohen Niveau liegen. Insbesondere im Mittelstand bestehen häufig noch erhebliche, bislang ungenutzte Energieeinsparpotenziale, die ohne entsprechende Verpflichtungen nicht identifiziert und realisiert werden.

 

EnEfG § 17 „Plattform für Abwärme“

Ebenfalls kritisch sehen wir die Umstellung der Abwärmemeldeplattform auf Freiwilligkeit. Für Anbieter von Wärmelösungen ist diese Plattform ein wesentliches Instrument für Akquisition und Planung: Erst die Veröffentlichung der verfügbaren Daten auf einer solchen Plattform er­möglicht es anderen Marktteilnehmern, die Abwärme wirtschaftlich zu erschließen.

Das in der Plattform erfasste Potenzial industrieller Abwärme zählt zu den wenigen tatsächlich skalierbaren Ressourcen für die Wärmewende. Eine Umstellung auf Freiwilligkeit würde die­ses Instrument erheblich entwerten und die Erschließung dieser Potenziale deutlich erschwe­ren.

Vor dem Hintergrund anhaltend hoher Energiepreise und geopolitischer Unsicherheiten halten wir eine Abschwächung des Energieeffizienzgesetzes in den genannten Bereichen für das fal­sche Signal. Statt bestehende Abhängigkeiten zu reduzieren, besteht die Gefahr, dass diese weiter verfestigt werden.

 

Berlin, Ludwigsburg, Bonn, Frankfurt, April 2026

 

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BTGA – Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V., Schiffbauerdamm 40,
10117 Berlin, Tel.: +49 30 20608887-30, info@btga.de, www.btga.de

Fachverband Gebäude-Klima e. V., Hoferstraße 5, 71636 Ludwigsburg,
Tel.: +49 7141 258810, info@fgk.de, www.fgk.de

Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V., Hoferstraße 5, 71636 Ludwigsburg,
Tel.: +49 7141 2588140, info@rlt-geraete.de, www.rlt-geraete.de

VDKF – Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e. V., Kaiser-Friedrich-Straße 7, 53113 Bonn,
Tel.: +49 228 249 890, info@vdkf.de, www.vdkf.de

VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik, Lyoner Straße 18, 60528 Frankfurt,
Tel.: +49 69 66030, kommunikation@vdma.org, www.vdma.org/allgemeine-lufttechnik