20 Mai
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
TGA-Repräsentanz Berlin GbR
Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)
Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK)
Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband)
VDKF – Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e. V. (VDKF)
VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik
Die Bundesregierung verfolgt mit dem Entwurf eines Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) das Ziel, die anhaltende Unsicherheit rund um das sogenannte Heizungsgesetz zu beenden und zugleich die Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD 2024) in nationales Recht zu überführen. Die TGA-Repräsentanz Berlin und die sie tragenden Verbände begrüßen diese Zielsetzung grundsätzlich. Insbesondere die stärkere Technologieoffenheit des Gesetzentwurfs stellt aus Sicht der Technischen Gebäudeausrüstung einen Schritt in die richtige Richtung dar. Die Mitgliedsunternehmen der TGA-Verbände verfügen über das notwendige Wissen und die fachliche Expertise, um die gesetzlichen Vorgaben kompetent und praxistauglich umzusetzen.
Gleichzeitig ist kritisch anzumerken, dass die Wärmepumpe als zentrale Schlüsseltechnologie für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors im Gesetzentwurf deutlich an Bedeutung verliert. Echte Technologieoffenheit setzt zudem voraus, dass die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen technologieübergreifend konsistent ausgestaltet werden. Dazu gehören insbesondere ein ausgewogenes Verhältnis von Strom- und Gaspreisen sowie die stärkere Berücksichtigung weiterer klimawirksamer Maßnahmen wie Abwärmenutzung, Wärmerückgewinnung und Rückgewinnung von Kälte neben der bislang vorgesehenen Solarthermie.
Mit Sorge betrachten die TGA-Repräsentanz Berlin und ihre Verbände zudem die vorgesehene Abkehr von der bisherigen 65-Prozent-Quote für Erneuerbare Energien beim Heizungstausch. Diese Quote war bislang ein zentrales Instrument zur CO₂-Minderung im Gebäudesektor. Die im Referentenentwurf vorgesehene Ausgestaltung der sogenannten Bio-Treppe wird nach Einschätzung der Verbände nicht dazu beitragen, die Klimaziele in vergleichbarer Weise zu erreichen. Das von der Bundesregierung im März 2026 vorgelegte Klimaschutzprogramm zeigt bereits heute, dass im Gebäudesektor erhebliche Zielverfehlungen bestehen. Vor diesem Hintergrund ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass der Gesetzentwurf eine verpflichtende Evaluierung vorsieht. Eine Überprüfung der Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen ist notwendig, um gegebenenfalls frühzeitig nachsteuern zu können. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Evaluierungszeitpunkt im Jahr 2030 erscheint dafür jedoch zu spät. Angesichts der wiederholten Zielverfehlungen im Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 sollten die Ergebnisse des Evaluierungsberichts deutlich früher vorgelegt werden – spätestens Anfang 2029.
Aktuell entsteht der Eindruck, dass die Novellen des Gebäudemodernisierungsgesetzes, der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nicht hinreichend aufeinander abgestimmt sind. Darüber hinaus droht die Lenkungswirkung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) geschwächt zu werden, wenn Gebietsausweisungen für Fernwärme zukünftig keine regulatorischen Konsequenzen mehr entfalten. Das wirft zugleich die Frage auf, wie die Wirtschaftlichkeit und Planungssicherheit von Wärmenetzen in ausgewiesenen Gebieten künftig gewährleistet werden sollen. Wir appellieren daher an die Gesetz- und Verordnungsgeber, die Novellen besser miteinander zu verzahnen und Übergangsregelungen für bereits abgeschlossene Wärmepläne vorzusehen.
Darüber hinaus sollte die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand im Gebäudemodernisierungsgesetz deutlich stärker verankert werden. Gerade öffentliche Gebäude können wichtige Impulse für die Transformation des Gebäudesektors setzen und zur Akzeptanz klimafreundlicher Technologien beitragen.
Positiv hervorzuheben ist die Aktualisierung zahlreicher Normenverweise im Gesetzentwurf, auch wenn das noch nicht durchgängig an allen Stellen gelungen ist.
Zu den im Gebäudemodernisierungsgesetz vorgesehenen Regelungen im Einzelnen:
- Raumklimaqualität definieren

Begründung:
In § 56 Gebäudeautomatisierung und -steuerung ist die Aufnahme von „6. die Raumklimaqualität zu überwachen“ gemäß EPBD erfolgt. Im Gebäudemodernisierungsgesetz fehlt aber die Definition der „Raumklimaqualität“ gemäß 1275/2024 Artikel 2 Punkt 66. Diese ist den Begriffsbestimmungen unter § 3 hinzuzufügen.
Die neu eingeführte Verpflichtung, das Raumklima zu überwachen, genügt jedoch nicht, um die Vorgaben zur Raumklimaqualität ausreichend umzusetzen. Ein im Gebäudemodernisierungsgesetz verankerter Mindestluftwechsel und ein verpflichtendes Lüftungskonzept müssen ergänzt werden (siehe Änderungsvorschlag zu § 13). Außerdem sollte konkret definiert werden, welche Parameter zur Überwachung des Raumklimas wie erhoben werden müssen.
Sowohl in Wohn- als auch in Nichtwohngebäuden sollte der erforderliche Luftaustausch mit bedarfsgeregelten Lüftungssystemen automatisch sichergestellt werden. Zur Festlegung der Raumluftqualität kann auf den in der energetischen Bilanzierung berücksichtigten Mindestaußenluftwechsel nach DIN/TS 18599-10 und auf die DIN EN 16798-1 zurückgegriffen werden. Ergänzend kann für das Monitoring der Raumluftqualität ein bedarfsgeführtes Regelungskonzept (z. B. CO2-Regelung) zum Einsatz kommen. Entsprechende Verfahren werden für Wohngebäude in der DIN 1946-6 und für Nichtwohngebäude in der DIN EN 16798-3 beschrieben.
- Technologieoffenheit: Abwärme aus Lüftungsanlagen muss als Erneuerbare Energie anrechenbar sein

Begründung:
Wird Wärme der Abluft in Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnungssystemen auf die Zuluft übertragen, ersetzt sie Heizenergie, die bei der Fensterlüftung zwangsläufig erforderlich ist, um die kalte Außenluft zu erwärmen. Die Wärme der Abluft entweicht bei Fensterlüftung ungenutzt in die Umgebung. Moderne Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung und Sensorik zur bedarfsgesteuerten Lüftung stellen sicher, dass die Gebäude nur dann belüftet werden, wenn tatsächlich ein Lüftungsbedarf besteht, und nur im erforderlichen Maß. Diese Technologie verhindert dauerhaft gekippte Fenster, die in der Heizperiode zu unnötigen Wärmeverlusten führen.
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung leisten also einen wesentlichen Beitrag zum energieeffizienten Betrieb von Gebäuden und führen dazu, dass Wärmeerzeuger, die den Restwärmebedarf decken, kleiner ausgeführt werden können. Im GModG sind deshalb die Lüftungsverluste grundsätzlich als unvermeidbare Abwärme oder direkt als regenerative Energie anzusehen und zu definieren.
- Verweis auf zukünftige Norm und noch fehlende Referenzdatenbank

Die Vorgaben des GModG sind an dieser Stelle nicht zu bewerten, da die im Referentenentwurf herangezogene Norm DIN SPEC 91606 2026-07 offensichtlich noch nicht erschienen ist.
Gleichermaßen fehlen die durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu veröffentlichenden Datengrundlagen und Arbeitshilfen und die in Satz 5 erwähnte Referenzdatenbank. Beide Punkte können deshalb nicht seriös bewertet werden.
Satz 4 enthält in Bezug auf die noch zu veröffentlichenden Datengrundlagen und Arbeitshilfen eine „Muss-Bestimmung“ für deren Nutzung. Wir weisen darauf hin, dass die Limitierung auf nationale Datengrundlagen und Datenbanken von den Vorgaben der EPBD nicht gedeckt ist und zwingend europäische Datengrundlagen aus der Eco-Design-Verordnung und der Bauproduktenverordnung ebenso anzuerkennen sind.
- Mindestluftwechsel verankern

Begründung:
Die Energieeffizienz und die Innenraumluftqualität von Gebäuden müssen bei Neubau und Sanierung gleichrangig betrachtet werden. Die EU-Kommission hat mit der EPBD-Richtlinie und den dazu gehörenden Guidance Documents explizit auf die Berücksichtigung der Innenraumqualität und der Raumluftqualität hingewiesen. Gemäß EPBD (Anhang I, Punkt 2) sind bei der Festlegung und Berechnung des Energiebedarfs von Gebäuden auch die Auswirkungen auf die Raumluftqualität zu beachten.
Artikel 7 Absatz 6 der EPBD fordert bei neuen Gebäuden die Berücksichtigung u.a. der Aspekte der optimalen Raumklimaqualität und der Anpassung an den Klimawandel.
Daher ist bei Neubauten und Gebäuden mit umfassenden Sanierungen (Neubauten gleichwertig) ein nutzerunabhängiger Luftwechsel sicherzustellen. Die EPBD bietet somit die notwendige Grundlage, die mit dem GEG 2020 entfallenen Regelungen der EnEV 2009 „§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel“ wieder in Bezug zu nehmen.
- Anrechnung von Wärmerückgewinnung beim Jahres-Primärenergiebedarf

Entsprechende Regelungen zur Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen müssen auch im Rahmen der Berechnung nach § 21 Absatz 1 bei Nichtwohngebäuden möglich sein.
Begründung:
Zu (1) 2.: Moderne Lüftungsanlagen können die geforderte Beeinflussung der Luftvolumenströme automatisiert mittels einer bedarfsgeführten Regelung ebenfalls sicherstellen. Reine Abluftanlagen erfüllen ohne bedarfsgeführte Regelung zudem nicht mehr die Anforderungen der europäischen Ökodesign-Vorgaben.
Zu (2) Für die energetischen Kennwerte einer Lüftungsanlage sind keine bauaufsichtlichen Zulassungen erforderlich. Daher ist dieser Verweis zu streichen und durch den Verweis auf die europaweit vereinheitlichten Vorgaben der entsprechenden Ökodesign-Verordnung zu ersetzen.
- Technologieoffenheit: Wärmerückgewinnung muss anrechenbar sein

Begründung:
In Anlehnung an die Regelungen des EEWärmeG von 2008 sollte die durch Lüftungsanlagen zurückgewonnene Abwärme auf die Erfüllung der „Bio-Treppe“ anrechenbar sein. Das entlastet die Nachfrage nach Energieträgern für die Beheizung, erschließt zusätzliche Effizienzpotenziale und reduziert die CO2-Emissionen des Gebäudes gleichrangig zu den ersten Stufen der „Bio-Treppe“. Die Anrechnung sollte im Neubau wie auch bei „umfassenden Renovierungen“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 anerkannt werden.
Jedes Gebäude, das von Personen genutzt wird, muss zum Erhalt einer gesundheitlich zuträglichen Raumluftqualität und zum Schutz des Gebäudes ausreichend gelüftet werden. Wird Wärme der Abluft in Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung auf die Zuluft übertragen, ersetzt sie Heizenergie, die bei der Fensterlüftung zwangsläufig erforderlich ist, um die kalte Außenluft zu erwärmen. Moderne Lüftungsanlagen sind zusätzlich zur Wärmerückgewinnung mit Sensorik zur bedarfsgesteuerten Lüftung ausgerüstet. Damit ist sichergestellt, dass die Gebäude nur dann belüftet werden, wenn tatsächlich ein Lüftungsbedarf besteht, und nur im erforderlichen Maß.
- Vorgaben für die Gebäudeautomation
56 Gebäudeautomatisierung und -steuerung
Um Widersprüche zwischen dem neuen § 56 GModG und dem bisherigen § 71a GEG zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass die bisherige Frist zur Umsetzung der Pflicht zur Gebäudeautomatisierung für bestehende Nichtwohngebäude mit einer Leistung von mehr als 290 kW weiterhin gilt.
Bestehende Nichtwohngebäude mit einer Leistung von mehr als 290 kW, welche entgegen den Vorgaben des früheren § 71a GEG keine Ausrüstung zur Gebäudeautomatisierung bis zum Ablauf des 31.12.2024 umgesetzt haben, sollten daher dazu verpflichtet werden, dies nachzuholen – es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar.
- Normenverweis aktualisieren

Begründung:
Der Verweis auf die DIN EN 13053 in der Version 11/2007 ist veraltet. Die Anforderungen an Wärmerückgewinnungssysteme sind aus verordnungsrechtlicher Sicht (Ökodesign Anforderungen) und wirtschaftlicher Sicht heute deutlich höher. Der Verweis muss auf die aktuell gültige DIN EN 13053: 2020-05 erfolgen. Der Verweis auf die Nutzungsrandbedingungen nach DIN/TS 18599-10:2025-10 muss gestrichen werden: In der aktuellen Version ist in der entsprechenden Tabelle der Bezug zu den Betriebsstunden entfallen, da sich diese in einer geplanten Nutzung mehrfach ändern können und da sie Möglichkeiten bieten, sich den Vorgaben zu entziehen.
- Klimaneutralität verbindlich absichern: Enddatum für fossile Brennstoffe festschreiben
Das Gebäudemodernisierungsgesetz muss einen klaren und verlässlichen Rahmen setzen, um die Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen. Deshalb muss ein verbindliches Enddatum für den Einsatz fossil betriebener Heizungen weiterhin gesetzlich verankert bleiben. Die bisherige Regelungssystematik des § 72 GEG, die ein Enddatum für den Betrieb fossiler Heizkessel vorsieht, muss im GModG eine EPBD-konforme Fortführung finden. Die europäische Richtlinie sieht vor, dass Deutschlands Gebäuderenovierungsplan Strategien und Maßnahmen für eine schrittweise Abkehr aus fossil betriebenen Heizkesseln bis zum vollständigen Ausstieg im Jahr 2040 enthält. Dieses Enddatum ist umso wichtiger, da das Betriebsverbot für sehr alte Heizungen – das ebenfalls im § 72 GEG geregelt ist – entfallen soll und diese Heizungen dadurch länger fossil betrieben werden könnten als bisher vorgesehen.
- Inspektionspflichten für Klima- und Lüftungsanlagen
§ 74–78 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Es ist sinnvoll, dass ergänzend zu Klimaanlagen nun auch ausdrücklich Lüftungsanlagen energetisch zu inspizieren sind. Damit wird die EPBD in diesem Punkt umgesetzt und eine schon seit langem von den TGA-Verbänden erhobene Forderung erfüllt.

Begründung:
Die Definition der Nennleistung der Anlage findet sich in Artikel 23 (1) EPBD: „[…] Die Nennleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Wärmeerzeuger und der Kälteerzeuger.“
Das Absenken der Inspektionsintervalle für Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als
70 Kilowatt von zehn auf fünf Jahre ist auch aufgrund der fortlaufenden Entwicklung energieeffizienter Lösungen für Lüftungs- und Klimaanlagen erforderlich.
Ergänzend zu der bereits bezogenen Regel der Technik DIN SPEC 15240 sollte auch DIN SPEC 15240 Beiblatt 1:2021-09 herangezogen werden. Dieses Dokument ergänzt DIN SPEC 15240 um Hinweise zur energetischen Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von 12 kW bis 70 kW und um Vorgaben zur Bewertung der Konfiguration von Gebäudeautomationssystemen, die als Ersatzoption zur Energetischen Inspektion zulässig sind.
- Festlegungen zu Energieausweisen – Parameter für Raumklimaqualität

Begründung:
Mit der Neufassung der EPBD wird der Begriff der optimalen Raumklimaqualität eingeführt. Diese ist bei der Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen Gebäuden zu berücksichtigen, um mögliche negative Auswirkungen wie unzureichende Belüftung zu vermeiden. Als Faktoren, die Wohlbefinden und Produktivität der Nutzer beeinträchtigen und Gesundheitsprobleme verursachen können, werden in der EPBD u. a. unangemessene Raumtemperaturen, Feuchtigkeit und Luftverunreinigungen genannt.
Mit der Umsetzung der EPBD müssen somit Mindestanforderungen an die Raumklimaqualität festgelegt werden. Diese Pflicht bezieht sich auf die Bereiche „thermischer Komfort“, „Raumluftqualität“, „Akustik“ und „Beleuchtung“. Für die Festlegung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verweist die EPBD in Anhang 1 unter anderem auf die EN 16798-1. Gemäß Guidance Document der EU-Kommission kann sich die Bewertung der Raumklimaqualität an den entsprechenden Kategorien der EN 16798-1 und 3 orientieren.
Berlin, Ludwigsburg, Bonn, Frankfurt, Mai 2026
Die Stellungnahme kann HIER als PDF heruntergeladen werden.
TGA-Repräsentanz Berlin GbR, Schiffbauerdamm 40, 10117 Berlin,
Tel.: +49 30 20608887-0, info@tga-repraesentanz.de, www.tga-repraesentanz.de
BTGA – Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V., Schiffbauerdamm 40,
10117 Berlin, Tel.: +49 30 20608887-30, info@btga.de, www.btga.de
Fachverband Gebäude-Klima e. V., Hoferstraße 5, 71636 Ludwigsburg,
Tel.: +49 7141 258810, info@fgk.de, www.fgk.de
Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V., Hoferstraße 5, 71636 Ludwigsburg,
Tel.: +49 7141 2588140, info@rlt-geraete.de, www.rlt-geraete.de
VDKF – Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e. V., Kaiser-Friedrich-Straße 7, 53113 Bonn,
Tel.: +49 228 249 890, info@vdkf.de, www.vdkf.de
VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik, Lyoner Straße 18, 60528 Frankfurt,
Tel.: +49 69 66030, kommunikation@vdma.org, www.vdma.org/allgemeine-lufttechnik