Stellungnahme zum BEG EM Entwurf vom 15.09.2023 Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen

Bonn, Ludwigsburg, September 2023

Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)
Fachverband Gebäude‐Klima e. V. (FGK)
Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT‐Herstellerverband)

Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) begrüßen, dass die Bundesregierung
der Forderung des Bundestages nachkommt, ein Förderkonzept vorzulegen, das „notwendige
nachhaltige Investitionen in Heizungen und in die Steigerung der Energieeffizienz von
Gebäuden“ unterstützen soll. Es ist sachgerecht, dass dieses Förderkonzept auf den bestehenden
Förderstrukturen der Bundesförderung für effiziente Gebäude aufgebaut und die BEG
weiterentwickelt werden soll.

In Ergänzung zu unserer Stellungnahme vom 6. September 2023, die vollumfänglich gültig ist,
kommentieren wir die neu gefassten Abschnitte wie folgt:

8.4.1. Fördersätze

Die Fördersätze für die Einzelmaßnahme „Anlagentechnik“ (hier Lüftungstechnik) sind den
heizungstechnischen Förderquoten gleichzusetzen. Die bisherige Förderung von 15 Prozent
plus 5 Prozent individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) in Kombination mit den zusätzlichen
Aufwendungen für die Anforderungen bei der Lüftungstechnik sind kein Anreiz für Investitionen:
Zusätzlich zur Maßnahme müssen ein Energieeffizienzexperte beauftragt und Nachweise
für die Gebäudedichtheit und/oder Anlagendichtheit geführt werden. Diese Maßnahmen sind
ohne Zweifel sinnvoll, werden aber durch die Förderung in keiner Weise gedeckt.

Alternativ muss die Förderung von Wohnungslüftungsanlagen drastisch vereinfacht werden.
Das kann für die meisten Bauarten über eine Positivliste geschehen, in der die Mindestanforderung
SEV < -26 kWh/(m³/h) dokumentiert ist. Für alle in der EU in Verkehr gebrachten Wohnungslüftungsgeräte
sind diese Daten in der EPREL Datenbank https://eprel.ec.europa.
eu/screen/home eindeutig hinterlegt.

Vorschlag:

  • Förderung 15 % plus 5 % iSFP bei Wohnungslüftungsanlagen ohne Nebenanforderungen,
  • Förderung 30 % plus 5 % iSPB bei Wohnungslüftungsanlagen mit Nebenanforderungen
    wie bisher spezifiziert,
  • Förderung 30 % für Lüftungsanlagen in Nichtwohngebäuden.

Der Klimabonus soll für alle Maßnahmen, Eigentümerstrukturen, Betriebsführungen und Gebäudearten
einheitlich zu Anwendung kommen. Es ist unerheblich, in welchem Bereich die
Maßnahmen schneller umgesetzt werden.

Nach unserem Verständnis ist diese Forderung in den „Maßnahmen der Bundesregierung für
zusätzliche Investitionen in den Bau von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum und
zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft“ vom 25.09.2023 in Punkt
11 in gleicher Weise formuliert:

„Um einen weiteren Impuls für die Baukonjunktur zu setzen, soll die energieeffiziente Sanierung
einen Schub bekommen. Die bisherigen Sanierungssätze von 15 Prozent als Zuschuss
und 20 Prozent steuerliche Abschreibung sollen jeweils auf 30 Prozent angehoben werden.
Im Sinne des Speed-Bonus sinkt der Zuschuss ab 2026 wieder auf 15 Prozent, die steuerliche
Abschreibung auf 20 Prozent.“

8.3. Höchstsätze förderfähiger Kosten

Nichtwohngebäude:
Die TGA-Verbände sehen massive Probleme bei der Aufteilung der Höchstgrenzen. Bisher ist
nicht klar ersichtlich, wie diese Bestimmung in Abhängigkeit von Gebäude oder Nutzungseinheit
erfolgen soll. Das gilt insbesondere bei heterogenen Eigentümer- und Mieterstrukturen,
wie sie in Nichtwohngebäuden typisch sind.

Ein klarer und ausschließlicher Bezug auf die jeweiligen Nutzungseinheiten erscheint bei der
Bestimmung zielführender.

Wohngebäude:
Ähnliches gilt für Wohngebäude, in denen in gemischter Eigentümer- und Mieterstruktur beispielsweise
Etagenheizungen nicht gleichzeitig in allen Nutzungseinheiten ausgetauscht werden.
FGK_BTGA_RLT_Stellungnahme_BEG_EM_Entwurf_230926.docx Seite 3 von 3

Technische Mindestanforderungen 3.4.3 Netzdienlichkeit
In den Diskussionen zur Förderung von Luft-Luft-Wärmepumpen in den FAQ mit der BAFA
wurde die Netzdienlichkeit nach FGK-Status-Report 60 definiert. Es ist zweckdienlich, diese
auch in der aktuellen Fassung des BEG einzupflegen:

„Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert
netzdienlich aktiviert und betrieben werden können, beispielsweise anhand der Standards ‚SG
Ready‘, VHP Ready‘ oder ‚FGK-Status-Report 60 Version 2‘.“

Technische Mindestanforderungen 5.2 Leistungen des Fachunternehmers

Die neu eingeführte Anforderung an die Fachunternehmererklärung ist zu streichen:
„In der ‚Bestätigung zum Antrag‘/‚gewerblichen Bestätigung zum Antrag‘ die geplante energetische
Maßnahme, die zu erzielende THG-Minderung und die förderfähigen Kosten erklären
sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese
Maßnahme bestätigen“
Diese zusätzliche Anforderung erhöht die Hürden für den Fachunternehmer, für eine geförderte
Maßnahme zu werben bzw. diese gemeinsam mit dem Kunden zu beantragen. Schon
heute unterstützen viele Installateure die Antragsteller nicht mehr, weil viele der geforderten
Nachweise zu aufwendig sind und nicht neben dem Tagesgeschäft zu erledigen sind.
Entsprechende, aussagefähige Nachweise sind individuell zu erstellen und dadurch komplex
und aufwendig. Vereinfachte Nachweise in jedem Einzelfall sind unnötige Bürokratie. Solche
Nachweise können besser zentral aus den Datenbeständen der Förderung abgeleitet werden.