02 Okt.
Positionen zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
TGA-Repräsentanz Berlin GbR
Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)
Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK)
Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband)
VDMA – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)
Anforderungen an die Innenraumqualität im GEG verankern
§§ 10-14 Allgemeiner Teil
Forderung:
Die Anforderungen der EPBD 2024 zur Innenraumqualität (thermische Behaglichkeit, Innenraumluftqualität, Beleuchtung und Schall) sind für neu zu errichtende Gebäude und für zu sanierende Gebäude festzulegen, zu vollziehen und in einer für Nutzer verständlichen Form zu dokumentieren – beispielsweise im Sanierungsfahrplan, im Gebäudeenergieausweis und in den Inspektionsberichten.
Begründung:
Menschen verbringen den größten Teil ihres Lebens in Gebäuden. Gute Innenraumqualität und Raumluftqualität sind Garanten für Gesundheit, Lebensqualität und Leistungsfähigkeit. Die europäische Gebäuderichtlinie 2024 stellt klare Anforderungen an die Innenraumqualität und Raumluftqualität, die zügig auch im GEG verankert werden sollten.
Regelungen zu Klimaanlagen und sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik erhalten
§§ 65–68 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
Forderung:
Diese Regelungen sind energie-, gesundheits- und klimapolitisch relevant – ihr Erhalt ist zwingend. Zudem gilt es, die Vorgaben der EPBD 2024 in nationales Recht umzusetzen – am sinnvollsten im GEG.
Die Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen ist analog einer Wärmepumpe als eine regenerative Energie anzurechnen. Die zurückgewonnene Energie ist anteilig in der Quote der Erneuerbaren Energien zu berücksichtigen oder wie in der GEG-Fassung von 2020 zumindest als Ersatzmaßnahme anzuerkennen. Entsprechende gleichwertige Anpassungen sind auch in den Förderprogrammen (BEG) umzusetzen. Das gilt auch für beliebige Kombinationen von Wärmerückgewinnung und Wärmepumpe – beispielsweise in einem Raumlufttechnischen Gerät.
Begründung:
Lüftungstechnik ist ein zentraler Baustein für Klimaanpassung, Gesundheit und Energieeffizienz. Moderne Systeme mit Wärmerückgewinnung und bedarfsgeführter Steuerung senken den Energieverbrauch und sichern die Innenraumluftqualität (IAQ).
Die EPBD fordert eine systematische Erfassung und Verbesserung der IAQ. Lüftungssysteme sind nicht nur technische Komponenten, sondern integrale Bestandteile einer nachhaltigen Gebäudeplanung.
Im Lebenszyklusansatz tragen sie zur Vermeidung von Überhitzung, zur Sicherstellung eines gesunden Innenraumklimas, zur Schimmelvermeidung, zur Leistungssteigerung und zur Reduktion von Ausfallzeiten bei.
Die Wärmerückgewinnung und die Kombination mit Wärmepumpen in Raumlufttechnischen Geräten ist funktional eine Einheit, die (Lüftungs-)Wärme bereitstellt. Sie kann physikalisch nicht separiert werden.
65-Prozent-Regel für Erneuerbare Energien erhalten
§ 71 (1) Anforderungen an eine Heizungsanlage
Forderung:
Die 65-Prozent-Regel für Erneuerbare Energie muss erhalten bleiben.
Begründung:
Die 65-Prozent-Regel des GEG ist eines der wirksamsten Instrumente, um im Gebäudesektor die Emission von CO2-Äquivalenten zu mindern. Außerdem fordert die EPBD 2024, dass Neubauten schrittweise als Nullemissionsgebäude umgesetzt werden sollen. Das bedeutet, dass die Gebäude keine Vor-Ort-Kohlenstoffemissionen durch den Verbrauch fossiler Energieträger erzeugen dürfen. Die 65-Prozent-Regel abzuschaffen oder aufzuweichen, würde dieser Vorgabe widersprechen und müsste spätestens bei der Umsetzung der Vorgaben der EPBD 2024 in nationales Recht revidiert werden.
Die Anrechenbarkeit ist mindestens im Hinblick auf die Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen zu ergänzen. Das beinhaltet auch die Nutzung der direkten und indirekten Verdunstungskühlung.
Vorgaben für die Gebäudeautomation erhalten und anpassen
§ 71a Gebäudeautomation
Forderung:
Die in Paragraf 71a getroffenen Vorgaben müssen erhalten bleiben und die vorgegebenen Grenzwerte von 290 KW auf 70 KW angepasst werden – wie in der EPBD 2024 gefordert.
Begründung:
Die Gebäude- und Anlagenautomation leistet beim nachhaltigen, energieeffizienten Bauen intelligenter Gebäude einen wesentlichen Beitrag, um die Energieeffizienzziele sicherzustellen. Die Gebäudeautomation (GA) integriert die Mess-, Steuer-, Regelungs-, Überwachungs- und Optimierungseinrichtungen von Gebäuden in ein System zur Datenerfassung, Weiterverarbeitung, Automatisierung, Optimierung und Datenspeicherung. Die Gebäudeautomation hat sich zu einem unverzichtbaren Bestandteil und zunehmend zu einer Leitdisziplin beim energieeffizienten Bauen und für die nachhaltige Bewirtschaftung von Gebäuden über den gesamten Lebenszyklus entwickelt. Mit der Gebäudeautomation können die Potentiale der künstlichen Intelligenz im Bauwesen ausgeschöpft, die Digitalisierung sichergestellt, Energieeinsparung und Gebäudebetrieb permanent optimiert werden.
Verordnungsermächtigung zum Einsatz natürlicher Kältemittel streichen
§ 71p Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen
Forderung:
Paragraf 71p sollte ersatzlos gestrichen werden.
Begründung:
Paragraf 71p schafft die Möglichkeit, den Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen per Rechtsverordnung vorzuschreiben. Der Gesetzesbegründung nach soll die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung sogar erlauben, „Vorgaben über die Kältemittelwahl in Deutschland zu schaffen, die über die Vorgaben des künftigen Unionsrechts hinausgehen“. Damit würde der Einbau eines Großteils der auf dem Markt verfügbaren Wärmepumpen verboten. Außerdem würde ein solcher nationaler Alleingang ein Handelshemmnis innerhalb des europäischen Binnenmarktes darstellen und somit gegen EU-Recht verstoßen. In der EU F-Gase-Verordnung sind alle notwendigen Schritte zum Phase-Down ausreichend spezifiziert. Zusätzliche Festlegungen im GEG sind damit schon aus Gründen des Bürokratieabbaus abzulehnen.
Vorgaben für die Energetische Inspektion von Klimaanlagen erhalten
§§ 74–78 Energetische Inspektionen von Klimaanlagen
Forderung:
Die §§ 74–78 müssen vollumfänglich erhalten bleiben und an die EPBD-Vorgaben angepasst werden (Lüftungsanlagen, Innenraumqualität). Energetische Inspektionen sind ein zentraler Hebel für die Sanierungswende im Bestand – technisch notwendig, wirtschaftlich sinnvoll und politisch anschlussfähig.
Eine stichprobenhafte Befragung der Inspekteure ergab, dass bei ca. 50 Prozent aller inspizierten Anlagen tatsächlich Verbesserungsmaßnahme umgesetzt wurden und werden. Energetische Inspektionen sind also eine besonders wirksame Maßnahme zur Motivation in der Sanierung.
Begründung:
Energetische Inspektionen sind ein bewährtes Instrument zur Aktivierung von Sanierungsmaßnahmen. Studien zeigen: In rund der Hälfte der Fälle erfolgt eine Optimierung oder Erneuerung erst nach einer Inspektion. Die §§ 74–78 GEG regeln die Pflicht zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW – insbesondere hinsichtlich Effizienz, Regelung, Dimensionierung und Wartungszustand.
Mit der EPBD-Novelle 2024 kommen verschärfte Anforderungen:
- Ausweitung auf Lüftungsanlagen,
- Berücksichtigung der Innenraumluftqualität (IAQ),
- Integration in Lebenszyklusbewertung und Betriebsoptimierung.
Im Lebenszyklusansatz sind Inspektionen unverzichtbar, um die Effizienz über Jahrzehnte zu sichern, Fehler frühzeitig zu erkennen und vorausschauende Wartung zu ermöglichen. Sie sind der Einstiegspunkt für Retrofit-Maßnahmen und die Nachrüstung moderner Regelungstechnik.
CO2-Einsparziele und Energieeffizienzziele mit Technologieoffenheit im GEG verbinden
Forderung:
Die anstehende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes sollte genutzt werden, um darin Technologieoffenheit zu verankern. Technologieoffenheit bedeutet insbesondere im Neubau kein zurück zur fossilen Heizung, sondern offen im Hinblick auf alle derzeit und zukünftig verfügbaren nicht fossilen Technologien. Das Gebäudeenergiegesetz sollte CO2-Einsparziele und Energieeffizienzziele vorgeben, aber keine spezifischen Technologien vorschreiben.
Begründung:
Technologieoffenheit ist ein wesentlicher Treiber für Kreativität, Erfindungen, Fortschritt und Investitionen, sie muss deshalb auch ein Kernelement der Wärmewende bzw. Gebäudewende sein.
Forderung:
Gebäude sind vor dem Hintergrund der winterlichen und sommerlichen Aspekte zu konzipieren und zu errichten. Das bedeutet, dass die einseitige Fokussierung des GEG auf die Beheizung auch um eine zielführende sommerliche Bewertung und damit die Kühlung von Gebäuden erweitert werden muss. Dazu gehört auch die Stromnetzdienlichkeit von Gebäuden mit möglichem Über- und Unterangebot.
Berlin, Bonn, Ludwigsburg, Frankfurt, September 2025
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