26 Sep
Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz)“
Bonn, Ludwigsburg Juli 2023 – Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) begrüßen, dass die aktuelle Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit einem „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekar-bonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz)“ verzahnt werden soll. Dies ist ein notwen-diger und sinnvoller Schritt, der zwar schon vor der GEG-Novelle hätte stattfinden sollen, aber trotzdem richtig ist.
Zu § 3 Begriffsbestimmungen Nr. 14 „Wärme aus erneuerbaren Energien“ Wärme und Nr. 15 „unvermeidbare Abwärme“
Die Definition der „Wärme aus erneuerbaren Energien“ im Abschnitt k) und die damit in Bezug stehende Definition der „unvermeidbaren Abwärme“ greifen in diesem Gesetzentwurf – wie auch schon in den sinngemäß gleichen Festlegungen im Gesetzentwurf zur aktuellen Novellierung des GEG – zu kurz: Zu einer technologieoffenen Begriffsbestimmung muss aus unserer Sicht auch zählen, dass Abwärme als Erneuerbare Energie anrechenbar ist, wenn sie in Lüftungsanlagen über eine Wärmerückgewinnung genutzt wird. Es ist sowohl technisch als auch logisch nicht nachvollziehbar, dass nach den beiden Gesetzentwürfen (Gesetz zur Wärmeplanung § 3, 14.g) und GEG § 3, 30.a) Abwärme in Lüftungsanlagen nur dann als Erneuerbare oder gleichwertige Energie angerechnet werden kann, wenn sie über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird.
Weiterhin wird auch Abwasser in § 3, 14.c) als regenerative Wärme anerkannt. Thermodynamisch ist die Nutzung von Abwasser und Abluft grundsätzlich gleich. Es unterscheiden sich nur die Me-dien und die technischen Einrichtungen.
Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen ist in ihrer Funktion analog zu Wärmepumpen zu se-hen und arbeitet sogar effizienter als diese – die Wärme der Abluft wird regeneriert und auf die Zuluft übertragen (regenerativ). Solche einfachen und kostengünstigen Energieeffizienztechno-logien tragen auch dazu bei, die zukünftigen kommunalen Wärmenetze zu entlasten.
Weiterhin ist auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Wärmeplanung in § 15 „Be-standsanalyse“ und § 16 „Potenzialanalyse“ explizit die Aspekte und das Potenzial der Wärme-rückgewinnung in Lüftungsanlagen in den jeweiligen Versorgungsgebieten berücksichtigt wer-den. Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) mit Wärmerückgewinnung können ca. 30 bis 50 Prozent des Wärmebedarfs eines Gebäudes decken und sind Wärmeerzeugern gleichzusetzen. Werden diese Aspekte nicht berücksichtigt und bei der Wärmeplanung beispielsweise Fenster-lüftungsstrategien zugrunde gelegt, kann das zu signifikanten Überdimensionierungen führen.
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