Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen sowie zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes“

Bonn, Ludwigsburg, Frankfurt, April 2024 Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) begrüßen die mit dem Gesetzent-wurf geplanten Änderungen im Bereich der Energieauditpflicht für Unternehmen und das Ein-führen von Mindestkriterien für ein qualitativ hochwertiges Energieaudit.


Änderung von § 1 Nummer 4 EDL-G

Aktuell müssen Unternehmen ein Energieaudit durchführen, die laut EU-Definition als Nicht-KMU gelten – unabhängig von ihrem Energieverbrauch. Aus Sicht der TGA-Verbände ist es sachgerecht, diese Pflicht zukünftig nicht von der Größe des Unternehmens abhängig zu ma-chen, sondern von seinem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch. Es ist auch richtig, dass weiterhin Unternehmen von der Pflicht zum Energieaudit freigestellt bleiben sollen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Ein-richtung begonnen haben.


Änderung von § 8b EDL-G

„Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen“
Die Neufassung von § 8b EDL-G ist aus unserer Sicht richtig, um die Qualität der Energieaudits zu erhöhen und langfristig sicherzustellen. Insbesondere die Pflicht zur Akkreditierung, zur Teilnahme an einer vom BAFA anerkannten Weiterbildung und zur regelmäßigen Fortbildung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren sollten dazu führen, dass Energieaudits einem qualitativ hochwertigen Standard entsprechen und die Empfehlungen der Energieauditoren auf dem aktuellen Stand der Technik fußen. Während 80 Unterrichtseinheiten (UE) für die vom BAFA anerkannte Weiterbildung zum Energieauditor aus Sicht der TGA-Verbände angemes-sen sind, wäre diese Anzahl für die alle drei Jahre stattfindenden, themenbezogenen Fortbil-dungen zu hoch angesetzt. Wir regen an, dass sich der Gesetzgeber hier an anderen Fortbil-dungsmaßnahmen orientiert, beispielsweise aus dem Bereich „Trinkwasser“. Eine zweitägige Fortbildung (16 UE) sollte ausreichen, um zugelassenen und tätigen Energieauditoren den aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft zu vermitteln.


Änderung von § 11 EnEfG „Energieeffizienz in Rechenzentren“

Die TGA-Verbände regen an, im Rahmen der bereits vorgesehenen Änderung des Energie-effizienzgesetzes auch § 11 „Energieeffizienz in Rechenzentren“ zu überarbeiten: Ergänzend zur „Energieverbrauchseffektivität“ sollte auch die „Energiebedarfseffektivität“ betrachtet wer-den. Grundsätzlich wird in der Planung ein Energiebedarf berechnet, der normiert sein kann – bezogen auf Referenzwetter, -nutzung, -ausstattung, -standort usw. Im bestehenden Geset-zestext ist aber von Verbrauch bzw. von Energieverbrauchseffektivität die Rede. Würden grundsätzlich der Bedarf bzw. die Energiebedarfseffektivität mitbetrachtet, würden vor allem der Widerspruch zwischen Bedarf und Verbrauch und die diesbezüglichen Risiken deutlicher.

Begründung:
Rechenzentren sollen im ganzen Land verteilt errichtet werden können. An den verschiedenen Standorten kann es im Jahresverlauf bezüglich der Außenluftzustände zu erheblichen Unter-schieden kommen. Es muss vermieden werden, dass Standorte aufgrund ihrer geografischen Lage benachteiligt werden. Deshalb ist es zwingend erforderlich, auch den in der Planung berechneten Energiebedarf zu erfassen und Soll-Ist-Abgleiche durchzuführen. Ziel ist die Gleichbehandlung der Rechenzentrumsstandorte. Zum Bestimmen der „Energiebedarfseffek-tivität“ sollte eine einheitliche Berechnungsgrundlage festgelegt werden.


Die Stellungnahme kann HIER als PDF heruntergeladen werden.