23 Juni
Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Bearbeitungsstand: 23. Juni 2025
TGA-Repräsentanz Berlin GbR
Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)
Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK)
Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. (RLT-Herstellerverband)
VDMA e. V. – Fachverband Allgemeine Lufttechnik (VDMA ALT)
Aus Sicht der Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) enthält der Gesetzentwurf wichtige Maßnahmen, um die steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen in Deutschland zu verbessern. Insbesondere die verbesserten Abschreibungsregelungen und die perspektivisch vorgesehene Senkung der Körperschaftsteuer sind wichtige positive Signale für die deutsche Wirtschaft. Die geplanten Maßnahmen werden jedoch im Gebäudesektor nur begrenzte Wirkung entfalten.
Nach § 7 Abs. 2 EStG-E können Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, anstelle der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen die AfA in fallenden Jahresbeträgen geltend machen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert). Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des Prozentsatzes bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen betragen und 30 Prozent nicht überschreiten.
Diese als „Investitions-Booster“ bezeichnete AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird im Gebäudesektor jedoch nur in eingeschränktem Maße wirken, da diese Regelung für viele Teile der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) nicht oder nur begrenzt anwendbar ist. Hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der betroffenen TGA an, ob sie erfasst wird. Zwar könnten bestimmte Photovoltaikanlagen unter die Regelung fallen, jedoch sind beispielsweise Heizungsanlagen in der Regel nicht förderfähig. Um die Maßnahmen wirklich effektiv zu gestalten, wäre es sachgerecht, die gesamte TGA durch die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter zu fördern.
Aus unternehmerischer Sicht wird die Investitionsbereitschaft im Bereich der Bestandssanierung dadurch gehemmt, dass Betriebsausgaben für energetische Modernisierungsmaßnahmen in vielen Fällen nicht als sofort abziehbare Aufwendungen anerkannt werden und somit zum Investitionszeitpunkt keine steuermindernde Wirkung entfalten können. Vielmehr müssen solche Aufwendungen regelmäßig über die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. Diese Regelung wirkt sich negativ auf die Liquidität der Unternehmen aus und verringert die Attraktivität energetischer Sanierungsmaßnahmen. Eine Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten auch für Modernisierungsmaßnahmen im Gebäude – insbesondere im Bereich der TGA – würde die Quote der energetischen Sanierungen im Gebäude-bestand erheblich steigern.
Berlin, Juni 2025
Die Meldung kann HIER als PDF heruntergeladen werden.